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Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

für Gäste- und Monteurswohnungen

(Fassung WaZ Mai 2023)

Nr. 1 - Übergabe und Erhaltung der Mietsache

(1) Der Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Übergabe wird im Übergabeprotokoll / Inventarliste niedergelegt.

(2) Der Mieter hat die Mietsache, Inventar sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.

(3) Das Mitbringen von Tieren jeglicher Art ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.

(4) Das Rauchen in den Mieträumen ist nicht gestattet.

(5) Schäden am Inventar, in den Mieträumen, im Haus und an den Außenanlagen sind dem Wohnungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Anzeige- und Sorgfaltspflichten verursacht werden, insbesondere wenn technische Anlagen und sonstige Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt werden. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter sowie von sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen.

Nr. 2 - Ausstattung des Mietgegenstandes

(1) Ein Bettwäsche- und Handtücherset, bestehend aus 1x Laken, 1x Kopfkissenbezug, 1x Bettdeckenbezug, 1x Geschirrhandtuch und 1x Duschtuch, wird vor Ort pro Person zur Verfügung gestellt.

(2) Die Kosten für Strom, Wasser, TV, Heizung und der Endreinigung sind im Preis enthalten.

Nr. 3 - Reservierungsmodalitäten und Zahlungsweise

a) Mietzeitraum 2 ÜN bis 30 ÜN

(1) Der Vermieter bestätigt hiermit bis zum Ablauf von 17 Tagen nach Rechnungsversendung die unverbindliche Reservierung der Unterkunft.

(2) Der Mietpreis ist mit Zugang der Ausgangsrechnung in Höhe von mindestens 50% innerhalb von 14 Tagen - unter Angabe des Zahlungsgrundes - zur Zahlung fällig.

(3) Der Vermieter behält sich vor, im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung die unverbindliche Reservierung kostenfrei aufzuheben.

(4) Die verbindliche Reservierung der Unterkunft erfolgt mit Zahlungseingang des Ausgangsrechnungsbetrages in Höhe von mindestens 50% auf dem Konto des Vermieters.

(5) Die Restzahlung ist 14 Tage vor Mietbeginn durch den Mieter zu leisten.

(6) Der Vermieter behält sich vor, im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung die verbindliche Reservierung aufzuheben. Der Vermieter ist dann berechtigt, eine Entschädigung geltend zu machen, und zwar nach den Pauschalen gemäß Nr. 5 AVB.

(7) Liegen zwischen dem Tag der Rechnungslegung und dem Tag des Mietbeginns weniger als 14 Tage, ist der Mietpreis sofort nach Zugang der Ausgangsrechnung fällig.

b) Mietzeitraum 30 ÜN bis 180 ÜN

Die Miete gemäß dieser Ausgangsrechnung ist monatlich im Voraus, spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats kostenfrei zu entrichten.
Bei Zahlungsverzug ist das Wohnungsunternehmen berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und für jede schriftliche Mahnung 5,00 € pauschalisierte Mahnkosten zu fordern, es sei denn, der Mieter weist nach, dass wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

Nr. 4 - Wohnungsübergabe/-abnahme außerhalb der Geschäftszeiten

Für die Wohnungsübergabe bzw. -abnahme außerhalb der Geschäftszeiten unseres Unternehmens sowie an Sonn- und Feiertage wird eine Servicegebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

Nr. 5 - Stornierung und Aufenthaltsabbruch

a) Mietzeitraum 2 ÜN bis 30 ÜN

(1) Der Mieter ist berechtigt, vor Mietbeginn von der Anmietung zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts wird vom Vermieter eine Entschädigung geltend gemacht, und zwar wie folgt: Rücktritt später als 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des Mietpreises

(2) Der Mieter kann jederzeit einen geringeren Schaden nachweisen.

(3) Bricht der Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet.

(4) Eine Stornierung bzw. Kündigung bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei dem Vermieter.

b) Mietzeitraum 30 ÜN bis 180 ÜN

(1) Der Mieter ist berechtigt, vor Mietbeginn von der Anmietung zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts wird vom Vermieter eine Entschädigung geltend gemacht, und zwar wie folgt: Rücktritt später als 14 Tage vor Mietbeginn 50 % des Mietpreises

Nr. 6 - Mietdauer und Kündigung

(Mietzeitraum 30 ÜN bis 180 ÜN)

(1) Das Mietverhältnis wird für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Die maximale Mietzeit beträgt 180 ÜN.

(2) Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer des abgeschlossenen Mietzeitraumes, max. 180 ÜN, auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages.

(3) Das Mietverhältnis kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden (§ 543 BGB ff.).

(4) Eine Verlängerung des Mietverhältnisses kann schriftlich mindestens 2 Wochen vor Ende der Mietzeit angefragt werden. Die maximale Mietzeit beträgt jedoch 180 ÜN.

Nr. 7 - Mietsicherheit

Der Mieter ist verpflichtet, zur Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis für eine Gesamtmietzeit ab 30 ÜN eine Kaution in Höhe von 100,00 € zu leisten. Diese ist vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters – unter Angabe des Verwendungszwecks - zu entrichten.
Für eine Gesamtmietzeit ab 90 ÜN ist eine Kaution von insgesamt 300,00 € zu zahlen, sodass bei entsprechender Mietzeitverlängerung eine Nachzahlung in Höhe von 200,00 € durch den Mieter zu erfolgen hat. Die Kautionsnachzahlung ist ebenfalls separat auf das Konto des Vermieters - unter Angabe des Verwendungszwecks - zu entrichten.

Nr. 8 - Zustimmungspflichtige Handlungen des Mieters

(1) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er

a) die Wohnung oder einzelne Räume entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlässt, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch),

b) die Wohnung oder einzelne Räume zu anderen als Wohnzwecken benutzt oder benutzen lässt,

c) in den Mieträumen, im Haus oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug, einschließlich Moped oder Mofa abstellen will,

d) weitere Schlüssel anfertigen lassen will.

(2) Die Zustimmung des Wohnungsunternehmens soll schriftlich erfolgen. Dies schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien im Einzelfall auf die Schriftform verzichten.

(3) Für die Fälle der Überlassung der Wohnung oder einzelner Räume nach Abs. 1 a) gelten Bestimmungen des § 553 a BGB.

(4) Das Wohnungsunternehmen kann eine erteilte Zustimmung widerrufen, wenn Auflagen nicht eingehalten, Bewohner, Haus oder Grundstück gefährdet oder beeinträchtig oder Nachbarn belästigt werden oder sich Umstände ergeben, unter denen eine Zustimmung nicht mehr erteilt werden würde.

(5) Durch die Zustimmung des Wohnungsunternehmens wird eine etwaige Haftung des Mieters nicht ausgeschlossen.

Nr. 9 - Zusätzliche Vereinbarungen

Veränderungen jeglicher Art an der Mietsache / dem Mietobjekt sind nicht gestattet.

Nr. 10 - Besichtigung der Mietsache durch das Wohnungsunternehmen

(1) Beauftragte des Wohnungsunternehmens können in begründeten Fällen die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung bei dem Mieter zu angemessener Tageszeit besichtigen oder besichtigen lassen.

(2) In dringenden Fällen (z. B. Havarie) ist das Wohnungsunternehmen bei Abwesenheit des Mieters berechtigt, die Mieträume des Mieters öffnen zu lassen.

Nr. 11 - Keine stillschweigende Verlängerung

Das Wohnungsunternehmen ist nicht damit einverstanden, dass eine Verlängerung des Mietverhältnisses eintritt, wenn der Mieter nach Ablauf der Vertragszeit die Wohnung weiterhin benutzt, d.h. § 545 BGB wird ausgeschlossen.

Nr. 12 - Rückgabe der Mietsache

(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume gem. Übergabeprotokoll in ordnungsgemäßem Zustand sowie geräumt und besenrein zu übergeben.

(2) Bei Auszug hat der Mieter alle Schlüssel an das Wohnungsunternehmen zu übergeben, andernfalls ist das Wohnungsunternehmen berechtigt, auf Kosten des Mieters die Räume öffnen und neue Schlösser und Schlüssel anfertigen zu lassen, es sei denn, der Mieter macht glaubhaft, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist.

(3) Bei versäumter Rückgabe der Wohnung ist der Tagessatz (gem. Ausgangsrechnung) je angefangener 24 Stunden zu zahlen.

Nr. 13 - Personenmehrheit der Mieter

(1) Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

(2) Willenserklärungen sind gegenüber allen Mietern abzugeben. Für die Rechtswirksamkeit des Zugangs genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben werden. Diese Empfangsvollmacht, die auch für die Entgegennahme von Kündigungen gilt, kann aus berechtigtem Interesse widerrufen werden.

Nr. 14 - Hausordnung

Der Mieter verpflichtet sich, sich an die Hausordnung zu halten. Diese ist unter der Rubrik „Service“ auf unserer Homepage einsehbar.

Nr. 15 - Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel, Schriftform, Datenschutz

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Ausgangsrechnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausgangsrechnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

(3) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.

(4) Die Datenschutzerklärung ist für Sie hier einsehbar.